AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines

Für alle unsere Verkäufe und Dienstleistungen gelten ausschließlich unsere nachstehenden Bedingungen. Anderslautende Bedingungen unserer Vertragspartner, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind, haben für uns keine Gültigkeit. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen.

2. Angebote und Vertragsabschluß

Unsere Angebote haben – sofern deren Gültigkeit nicht von vornherein begrenzt ist – verkehrsübliche Zeit Gültigkeit und sind freibleibend. Eingehende Bestellungen betrachten wir als Auftragsangebote. Sie werden erst durch unsere schriftliche oder fernschriftliche Bestätigung zum abgeschlossenen Vertrag. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit ebenfalls unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung.

3. Preise

Alle Preise verstehen sich, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, in Euro zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie gelten ab Werk bzw. europäischem Importlager, zuzüglich Verpackungs- und Versandkosten an die vom Käufer angegebene Lieferanschrift. Bei Lieferungen mit Werbeanbringung, die nicht im Werk vorgenommen wird, werden die Versandkosten ab Werk bzw. Importlager zu dem mit derAnbringung der Werbung beauftragten Unternehmen und von diesem an die vom Käufer angegebene Lieferanschrift berechnet. Die dem Käufer entstehenden Kosten für die Entsorgung und Verwertung der von uns gelieferten Transportverpackungen sind bei der Preisgestaltung berücksichtigt und in unseren Preisen bereits enthalten.

4. Lieferung

Alle Lieferungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht auch dann mit Verlassen des Lieferwerks oder Importlagers auf den Käufer über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Falls der Versand durch Verschulden des Käufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Eine Transportversicherung wird von uns nicht abgeschlossen. Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist, sind wir zu Teillieferungen berechtigt. Diese werden auch als Teillieferungen berechnet. Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung bzw. dem Tag der Auftragsklarstellung. Das setzt voraus, dass die vom Käufer anzuliefernden Unterlagen vorliegen und die Produktionsfreigaben rechtzeitig erteilt werden. Lieferfristen gelten für den Versandtermin ab Werk, ab Importlager bzw. ab dem mit der Anbringung der Werbung beauftragten Unternehmen. Fixtermine schließen wir aus. Die Lieferfrist verlängert sich in angemessener Weise, wenn wir durch höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse, die trotz der ver-nünftigerweise zu erwartenden Vorsichtsmaßnahmen nicht vermieden werden konnten – gleich ob in unserem Betrieb oder bei unseren Vorlieferanten und Vertragspartnern eingetreten – wie Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Laderaummangel, Energiemangel oder behördliche Eingriffe, an der Erfüllung unserer Lieferpflicht gehindert werden. Wird die Lieferung oder Leistung durch unser Verschulden verspätet ausgeliefert und erleidet der Käufer dadurch einen Schaden, sind Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung ausgeschlossen, wenn nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns vorliegen. Der Käufer hat Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe des nachgewiesenen Schadens, maximal jedoch 5 % des Werts desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Verspätung nicht in zweckdienlichen Betrieb oder Gebrauch genommen werden konnte. Auch in Fällen, in denen eine Lieferung aus den in Absatz vier genannten Gründen unmög-lich oder für uns unzumutbar wird, sind Schadenseratzansprüche wegen Nichterfüllung ausgeschlossen, wenn nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns vorliegen. In diesen Fällen sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Lieferungen erfolgen in der Regel stückzahlgenau. Unsere Vorlieferanten behalten sich jedoch, besonders bei Artikeln mit Werbeanbringung, Mehr- oder Minderlieferungen von max. 10 % vor. Daher gilt auch für unsere Lieferungen die Vereinbarung, dass Mehr- oder Minderlieferungen von maximal 10 % zulässig und vom Käufer zu akzeptieren sind. Treten nach Vertragsabschluß in den Verhältnissen des Käufers Umstände ein, die eine Gewährung von Warenkredit nicht rechtfertigen, insbesondere Wechselproteste, Klagen, Zwangsvollstreckung, sind wir berechtigt, Vorauskasse zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder, falls die Lieferung bereits erfolgt ist, unter Rückforderung der Ware mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten.

5. Gewährleistung

Wir gewährleisten, dass die gelieferten Produkte frei von Material- und Fabrikationsmängeln sind. Bei Vorliegen von Mängeln, wozu auch dasFehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, die nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes eingetreten sind, leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Instandsetzung oder Ersatz der fehlerhaften Produkte oder Gutschrift für den entsprechenden Warenwert. Auf unseren Wunsch hin sind uns die fehlerhaften Produkte zurückzusenden. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit dem Lieferdatum. Für Ersatzstücke oder Nachbesserungen beträgt die Gewährleistungsfrist ebenfalls 6 Monate. Gewährleistungsansprüche stehen nur dem Käufer zu und sind nicht abtretbar. Eine Rüge wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder offen zutage tretender Mängel muss unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Empfang der Ware, schriftlich oder fernschriftlich bei uns eingehen. Beschädigte Sendungen sind dem Überbringer (Post, Paketdienst, Bahn, Frachtführer, Spediteur, usw.) zur Verfügung zu stellen, da sonst kein Ersatzanspruch geltend gemacht werden kann. Für Deckungskäufe, die der Käufer ohne unser schriftliches Einverständnis vornimmt, leisten wir keinen Ersatz.

6. Werbeanbringung

Unsere Preise verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, für Ware ohne Werbeanbringung. Die Kosten für die Werbeanbringung und die dafür erforderlichen Nebenkosten werden zusätzlich berechnet. Dem Auftraggeber obliegt es, uns die erforderlichen Unterlagen für die Werbeanbringung rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Bei nicht rechtzeitigem Vorliegen dieser Unterlagen verlängert sich die Lieferfrist in angemessener Weise. Wir behalten uns das Recht vor, wenn uns die erforderlichen Unterlagen nicht bis zum ursprünglich vereinbarten Liefertermin zur Verfügung stehen, die Ware in neutraler Ausführung (ohne Werbeanbringung) abzuliefern. Bei telefonisch aufgegebenen Werbetexten übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit des Textes. Das Risiko trägt der Käufer. Wir empfehlen daher, Werbetexte schriftlich oder fernschriftlich aufzugeben.

7. Zahlung

Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum netto ohne Abzug. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach erfolgter Einlös-ung als Zahlung. Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und vorbehaltlich der Diskontierung durch die Bank angenommen. Diskontspesen und Wechsel-steuer gehen zu Lasten des Käufers. Auch Wechsel gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung. Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Zurückbehaltung und Aufrechnung wegen irgendwelcher Gegenansprüche einschließlich Gewährleistungsansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

8. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollen Bezahlung aller zum Zeitpunkt der Lieferung bereits entstandenen offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Das gilt auch bis zur Einlösung von Wechseln oder Schecks für derartige Forderungen. Der Besteller darf die gelieferten Waren und die aus ihrer Verarbeitung entstehenden Gegenstände nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußern. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Besteller untersagt. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Veräußerung ohne oder nach Verarbeitung oder nach Verbindung unserer Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erfolgt. Wir nehmen die Abtretung an. Bei Veräußerung der Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren oder zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe unseres Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware. Der Besteller ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Die Be- und Verarbeitung unserer Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen erwachsen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit in fremden Eigentum stehender Ware verarbeitet, verbunden oder vermischt, steht uns das Mitei-gentum an der neuen Sache oder dem vermischten Bestande in dem Bruchteil zu, der dem Wert unserer Ware im Verhältnis zum Wert der neuen Sache oder dem vermischten Bestande zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht. Erwirbt der Besteller kraft Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verbindung oder Vermischung, sind wir uns mit ihm darüber einig, dass er uns das Miteigentum an der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung nach den Verhältnissen unseres Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der entstandenen neuen Sache überträgt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines ge-richtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren über das Vermögen des Bestellers, erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zur Forderungseinziehung. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, insoweit nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten freizugeben.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Abschließende Vereinbarungen

Für diese Liefer- und Zahlungsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer (Besteller) gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit gesetzlich zulässig, ist Voerde ausschließlicher Erfüllungsort. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das hiesige Amtsgericht. Sollte eine Bestimmung dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Stand 01.01.2007 KK/vo